UWS-Nachhaltigkeitsbericht-2024 10 - Flipbook - Seite 40
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Bereich Soziales S1-1, S1-2, S1-3
Management der Auswirkungen,
Risiken und Chancen
S1-1 Konzepte im Zusammenhang mit
den Arbeitskräften des Unternehmens
Alle Arbeitsverhältnisse zwischen der UWS
und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
sind nach dem deutschen Arbeitsrecht geregelt. Als Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) gestaltet die UWS die
Rahmenbedingungen entsprechend den Vorgaben des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD-VKA). Darüber hinaus gelten alle
relevanten gesetzlichen Bestimmungen wie z.
B., das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
und die Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das sichert die Einhaltung
aller Arbeitnehmerrechte, welche nach nationalem Recht in Deutschland gelten. Die Belegschaft wählt einen Betriebsrat, welcher gegenüber der Geschäftsführung ihre Interessen
und Rechte vertritt. Aus der Zusammenarbeit
zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat
sind bereits zahlreiche Betriebsvereinbarungen
im Zusammenhang mit Mitarbeiterinteressen
geschlossen worden. Durch die Einhaltung
der nationalen Gesetzgebung liegt unser Handeln im Bereich der eigenen Belegschaft im
Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten
Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende
Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (u.a. hinsichtlich des Verbots von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Arbeitszeitregelungen,
Gleichbehandlung etc.). Somit bestehen keine expliziten unternehmenseigenen Konzepte
in Bezug auf Menschenhandel, Zwangs- oder
Kinderarbeit, da dieses durch gesetzliche Regelungen abgedeckt ist. In Bezug auf Arbeitsunfälle bestehen verschiedene Betriebsanweisungen, in welchen die Mitarbeiter unterwiesen werden. Derzeit bestehen neben der
Einhaltung geltenden nationalen Rechts keine
spezi昀椀schen Konzepte und Maßnahmen zur
Beseitigung von Diskriminierungen, Förderung von Chancengleichheit sowie Diversität
und Inklusion.
S1-2 Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte
des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern
in Bezug auf Auswirkungen
Zur Sicherstellung, dass die Sichtweisen unserer eigenen Belegschaft in unsere Entscheidungen in Bezug auf tatsächliche oder potentielle Auswirkungen auf unsere Arbeitskräfte
ein昀氀ießen, besteht der Betriebsrat, welcher
bei anstehenden Entscheidungen konsultiert
wird. Aufgrund der Abdeckung durch nationale Gesetzgebung und Anwendung des Tarifvertrags (TVöD) stehen die Arbeitsbedingungen bei der UWS in vollständigem Einklang
mit den geltenden ILO-Standards. Die Einbeziehung des Betriebsrats und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt anlassbezogen,
es sind keine spezi昀椀schen Zeiträume de昀椀niert.
Die Letztverantwortung für die Einbeziehung
der Arbeitskraftperspektive liegt bei der Geschäftsführung. Derzeit besteht keine explizite Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit
unserer Zusammenarbeit mit unserer Belegschaft, dies erfolgt im laufenden Austausch
zwischen den Führungskräften und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Neben den
hier genannten Verfahren gibt es derzeit keine
Verfahren um Arbeitskräfte, die besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sein könnten, separat einzubeziehen.
S1-3 Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des
Unternehmens Bedenken äußern können
In der Wesentlichkeitsanalyse wurden keine
negativen Auswirkungen auf unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als wesentlich be-